Der Schutz des § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG ist aber - anders als nach § 132 Abs 1 und Abs 4 Satz 2 ArbVG - nur ein relativer.
Rückverweise
…wie sonst zustehen soll ( RS0051380 ). [3] 1.3. Der Schutz des § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG ist nur ein relativer ( RS0051371 [T1]). Maßstab des Anwendungsbereichs ist die Eigenart des Unternehmens oder Betriebs. „Eigenart“ heißt, dass andere Unternehmen und Betriebe ohne konfessionelle Zwecksetzung regelmäßig anders…