Zur Verwirklichung des letzten Deliktsfalles des § 195 Abs 1 StGB ist eine auf eigenem Antrieb des Minderjährigen beruhende Rückkehrunwilligkeit seinerseits vorauszusetzen; jede kausal wirksame Hilfeleistung dazu, daß er sich der Erziehungsmacht des Berechtigten so entzieht oder sich vor jenem so verborgen hält, wie dies tatsächlich geschieht, erfüllt den Tatbestand.
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