RS0089754 – OGH Rechtssatz
Das Filmen unzüchtiger Betastungen des eigenen Stiefkindes durch einen extraneus bedeutet für den Stiefvater unmittelbare Ausführung (§ 14 Abs 1 Satz 2 erster Fall StGB) eines Mißbrauchs zur Unzucht; der extraneus haftet gemäß § 14 Abs 1 StGB als Beitragstäter.