JudikaturOGH

RS0048993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1987

Voraussetzung für die Zuständigkeit des JGH ist, daß eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob eine konkrete Maßnahme im Zusammenhang mit einem Erziehungsnotstand erforderlich ist (hier: dies ist bei der Entscheidung gemäß § 177 Abs 2 ABGB nicht der Fall).

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