RS0004492 – OGH Rechtssatz
Wenn die betreibende Partei im Exekutionsantrag die zur Vornahme der Handlung zu gewährende Frist iSd § 354 Abs 2 EO nicht angab, muß angenommen werden, daß die betreibende Partei die Festsetzung dieser Frist dem Exekutionsgericht anheimstellt.