JudikaturOGH

RS0004492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1987

Wenn die betreibende Partei im Exekutionsantrag die zur Vornahme der Handlung zu gewährende Frist iSd § 354 Abs 2 EO nicht angab, muß angenommen werden, daß die betreibende Partei die Festsetzung dieser Frist dem Exekutionsgericht anheimstellt.

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