Der Schutz der Minderheitsgesellschafter erfordert es, daß dann, wenn weder die Vorschriften über die Einberufung und Abhaltung der Generalversammlung bzw Hauptversammlung noch die Vorschriften über die Abstimmung im schriftlichen Weg eingehalten worden sind, alle Gesellschafter und nicht nur die jeweils erforderliche Gesellschaftermehrheit zustimmen.
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