Es liegt im Ermessen der Betriebspartner, was sie als besonderen betrieblichen Anlaß im Sinne des § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG ansehen; Firmenjubiläen fallen daher ebenso unter diesen Begriff wie Arbeitnehmerjubiläen und können Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein.
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