Aus der taxativen Aufzählung der Entlassungstatbestände in der GewO und der ausdrücklichen Anführung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung in § 82 lit d GewO 1859 muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft. Eine unbewusste Lücke, welche durch Analogie an sich geschlossen werden könne, liegt daher nicht vor.
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