RS0097263 – OGH Rechtssatz
Eine ausdehnende Interpretation der Ausschlußgründe auf Kosten der Vorschriften über die Ablehnung (§§ 72 ff StPO) ist schon deshalb unstatthaft, weil dadurch die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ablehnung (§ 74 Abs 3 StPO) umgangen werden könnte.