Doppelverwertungsverbot: Da die Höhe des Wertbetrags ohnehin die Obergrenze der Geldstrafe bestimmt, darf sie - auch wenn sie die Grenze des § 53 Abs 1 lit b (bzw Abs 2) FinStrG erheblich übersteigt - nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund herangezogen werden (siehe 13 Os 120/85, 13 Os 154/85).
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