Das Vorhalten einer - für den Bedrohten nicht als mindergefährliche Schusswaffe erkennbaren - Gaspistole stellt schon im Hinblick auf die Immanenz des angedrohten Übels eine hochgradig intensive Bedrohung dar, deren deliktsspezifische Eignung nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung entfallen könnte, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit der Drohgebärde mit der Schusswaffe durch besondere, für den Bedrohten erkennbare Umstände des Einzelfalls indiziert wäre.
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