RS0088932 – OGH Rechtssatz
Hat der Täter - wenn auch rauschbedingt - den gegen ihn einschreitenden (Kriminalbeamten) Beamten nicht als solchen erkannt, so scheidet infolge Tatbildirrtums, welcher die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung verhüllt und den - auch für § 269 StGB als Rauschtat erforderlichen - Vorsatz ausschließt, seine Bestrafung wegen § 269 StGB bzw § 287 (§ 269) StGB aus (Nichtigkeit nach Z 9 lit a bzw Z 10, nicht nach Z 9 lit b - wegen § 8 StGB - des § 281 Abs 1 StPO).