RS0057915 – OGH Rechtssatz
In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG erfasst. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen.