JudikaturOGH

RS0057372 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1987

Kommt nur eine Scheidung nach § 50 EheG in Betracht, können Eheverfehlungen, die ansonst im Sinne des §§ 50 Abs 2, 49 EheG zu berücksichtigen wären, nicht herangezogen werden.

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