RS0056468 – OGH Rechtssatz
Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach § 49 EheG bestehe wegen einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB gleichzuhalten.