JudikaturOGH

RS0069542 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1987

Aus § 8 Abs 3 MRG ergibt sich, daß die Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mietobjekt selbst bei möglichem Eintreten wesentlicher Beeinträchtigungen dennoch Duldungspflicht bestehen kann.

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