JudikaturOGH

RS0069330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1992

Soweit die Duldungspflicht des Mieters nach § 8 MRG reicht, ist der Eingriff rechtmäßig. Tritt ungeachtet der Verpflichtung zur Duldung ein Schaden ein, ist dieser vom Vermieter oder Mieter des Mietgegenstandes, in dem die Arbeiten vorgenommen wurden, kraft Eingriffshaftung zu ersetzen.

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