§ 12 Z 3 KollV läßt keine Zweifel daran, daß ein Arbeitsverhältnis "auf die Dauer der Saison" als befristetes Arbeitsverhältnis gilt, also wie ein Arbeitsverhältnis nach § 12 Z 2 KollV zu behandeln ist, bei dem der Tag der Beendigung "kalendermäßig festgelegt ist". Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG; diese ist nicht etwa nichtig, weil sie nicht Gegenstand eines KollV sein dürfte.
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