RS0002578 – OGH Rechtssatz
Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer gehören zwar gemäß § 120 Abs 2 Z 1 EO unter Umständen zu den gemäß § 120 Abs 1 EO ohne weiteres Verfahren unmittelbar aus den Erträgnissen einer verwalteten Liegenschaft zu berichtigenden Auslagen, es kommt ihnen aber kein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht gemäß § 216 Abs 1 Z 2 EO zu.