JudikaturOGH

RS0070553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1987

Mit der Hausverwaltung verbundene Gerichtskosten hat der Vermieter, insoweit er sie nicht vom Gegner ersetzt erhält, aus den im § 21 Abs 1 Z 7, 22 MRG festgesetzten Beträgen zu decken.

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