RS0070197 – OGH Rechtssatz
Bei Bewilligung einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18, 19 MRG nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der Investitionsprämie im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit b MRG eintritt (so schon 5 Ob 42/84, 5 Ob 28/84).