JudikaturOGH

RS0030019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1987

Ein bestimmungswidriger, mit Gewalteinwirkung verbundener Gebrauch, welcher zur Beschädigung des Werkes selbst und erst durch diese Beschädigung unmittelbar zum Schadenseintritt führt, begründet keine Haftung nach § 1319 ABGB.

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