JudikaturOGH

RS0010779 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2010

Wenn der Tod des rechtsgeschäftlich Belasteten durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen ist, ist dies bei der Entscheidung über den Antrag auf Begründung eines Zwangspfandrechtes zu beachten. Besteht kein Zweifel, dass das eingetragene vertragliche Belastungsverbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos ist, dann steht i.S.d. nach § 88 Abs 2 EO anzuwendenden § 94 GBG der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes ein Hindernis auch nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit nicht mehr entgegen.

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