Der Begriff "Stücke" ist im § 1440 ABGB nicht auf körperliche (Speziessachen) Sachen beschränkt; er umfaßt auch Geldforderungen und Schadenersatzforderungen bei Unmöglichkeit der Sachherausgabe oder der Leistung, weil auch in diesen Fällen der in der Verhinderung eines Mißbrauchs des Aufrechnungsrechts bestehende Normzweck zutrifft.
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