Das Betriebsratsmandat ist eng mit dem durch die Betriebsratsfunktion allerdings geänderten Arbeitsvertrag verknüpft. Das Mandat ist zwar gemäß § 115 Abs 1 ArbVG neben den Berufspflichten auszuüben, doch ist dieser Grundsatz sehr starken Durchbrechungen unterworfen und es ist sichergestellt, daß die Entlohnung des Betriebsratsmitglieds, das ungeachtet seiner Stellung als Organ der Belegschaft Arbeitnehmer bleibt, wegen seiner Mandatausübung nicht geschmälert werden darf.
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