Auch wenn die Beistellung eines Personenkraftwagen aus dem Begriff der "sonstigen Sacherfordernisse" des § 72 ArbVG nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, kann eine Beistellung eines Dienstfahrzeugs nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Bedürfnisse des Betriebsrates verlangt werden. Es sind hiebei nach allgemeiner Verkehrsauffassung vernünftige Dispositionen vorauszusetzen. Bei einem Verein, der einhunderdreißig Arbeitnehmer beschäftigt und sich der Betreuung Behinderter an achtzehn Betriebsstätten in Oberösterreich widmet, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
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