Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG.
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