Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu.
…Fruchtgenusses im Sinn des § 1120 ABGB (iVm § 509 ABGB) in bestehende Bestandverträge eintritt (RIS Justiz RS0011849 [T2]; RS0069898 [insb T1]; vgl auch RS0011877; Binder in Schwimann ³ § 1120 ABGB Rz 22; Koch in KBB², § 509 ABGB Rz 5). Der Fruchtnießer wird zum Bestandgeber…
…zu gewinnen. Abgesehen davon, dass zum Beispiel beim Fruchtgenuss unstrittig ist, dass damit auch das Recht der Verwaltung und Verpachtung einer Sache zusteht (RIS-Justiz RS0011877), bestimmt sich der Umfang der Ausübung des Rechtes nicht zwingend nach § 507 ABGB, sind doch diese Regeln gemäß § 504 ABGB dispositiv (vgl auch…
…das in der Folge auch verbüchert wurde. Während der Dauer des Fruchtgenussrechts stehen dem Fruchtnießer als Rechtsbesitzer alle Nutzungs und Verwaltungsbefugnisse zu (RIS Justiz RS0011841, RS0011877), sodass der Eigentümer von dessen Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen ist (1 Ob 11/08m; Hofmann in Rummel , ABGB³ I § 509 Rz…
…³ [ Klang ], § 509 Rz 1; RIS Justiz RS0098753). Dem Fruchtnießer steht das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu (RIS Justiz RS0011877), er tritt mit der Begründung des Fruchtgenusses iSd § 1120 ABGB in bestehende Bestandverträge ein (RIS Justiz RS0011849). Die von ihm abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen…
…des Fruchtgenusses im Sinn des § 1120 ABGB (iVm § 509 ABGB) in bestehende Bestandverträge eintritt (RIS Justiz RS0011849 [T2]; RS0069898 [insb T1]; vgl auch RS0011877; Binder in Schwimann ³, § 1120 ABGB Rz 22; Koch in KBB², § 509 ABGB Rz 5). Der Fruchtnießer wird zum Bestandgeber, ohne dass…
…das Recht, eine fremde Sache ohne alle Einschränkung zu genießen. Er kann daher sein Nutzungsrecht auch anderen überlassen, insbesondere die Sache vermieten (RS0011821 [T1]; RS0011877). [15] 3. Das Gebrauchs , das Wohnungs- und das Fruchtgenussrecht zählen nach § 478 ABGB zu den persönlichen Servituten. Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt…
…zu, sodass der Eigentümer von der Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen ist (1 Ob 11/08m; 2 Ob 161/09d; RIS Justiz RS0011877). Gegen jeden Störer steht dem Fruchtnießer die Klage nach § 523 zweiter Fall ABGB ( actio negatoria ) auf Unterlassung von Eingriffen zu. Nur der Fruchtnießer…
…der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt (stRsp JBl 1987, 376; RIS Justiz RS0011873, RS0011877, RS0011841) und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren (SZ 63/164). Diesem Ziel diente auch das vom Berufungsgericht rechtskräftig zuerkannte Unterlassungsgebot. Davon…
…Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache, das noch nicht das Recht gibt, die Sache auch zu verwalten, kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich (RIS Justiz RS0011877 [T1]). Im Vordergrund des Fruchtgenussrechts steht ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache (RIS Justiz RS0098753; RS0011873; Klang in Klang II 2 510…
…ein Fruchtgenussrecht vereinbart ist, nur der Fruchtgenussberechtigte alle Nutzungs und Verwaltungsbefugnisse und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache hat (RIS Justiz RS0011877; RS0011841; RS0011855). Dem Eigentümer bleiben nur jene Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigen (2 Ob 161/09d). Durch Einverleibung ins…
…werden (RIS Justiz RS0011833 [T2]). Da ein solcher das Recht auf die Ausübung der dem Miteigentümer des Anteils zustehenden Nutzungs und Verwaltungsbefugnisse gibt (RIS Justiz RS0011877), hat auch eine Benützungsregelung mit dem Fruchtnießer stattzufinden (5 Ob 76/88 = JBl 1989, 173). Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines…
…festgestellten Sachverhalt. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge (vgl RS0043312) zeigt die Revisionswerberin daher im Zusammenhang mit der Berechtigung des Fruchtnießers zum Abschluss von Mietverträgen (vgl RS0011877) und der Aktivlegitimation der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. 3. Auch das Revisionsvorbringen, die Beklagte leite ihr Nutzungsrecht…
…Bestand zu geben, sie also zu vermieten oder zu verpachten (SZ 60/28; JBl 1989, 242; JBl 2001, 585; 7 Ob 171/02a; RIS Justiz RS0011877). Zudem ist anerkannt, dass der Fruchtnießer das dingliche Recht selbst „zumindest der Ausübung nach" (zuletzt 7 Ob 171/02a mwN; RIS Justiz RS0011626), nach…
…der zu betreuenden Liegenschaft alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse und auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der auf der Liegenschaft befindlichen Bestandobjekte hat (RIS Justiz RS0011877). IV. Dass im hier zu beurteilenden Fall die beiden Fruchtgenussberechtigten trotz ihrer die Verwaltungsbefugnis des Eigentümers ausschließenden umfassenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse die Liegenschaft nicht (bzw…
…Bruder überlassenen Eigentumswohnung bloß ein nicht zur Vermietung sondern nur zum eigenen Gebrauch berechtigendes – allerdings nicht ausgeübtes – Wohnungsgebrauchsrecht anstatt eines zur Vermietung berechtigenden (RS0011877) Fruchtgenussrechts „einräumen ließ“. Es fehlt jedoch an Feststellungen dazu, ob dem Vater – wenn er von seinem Bruder die Einräumung eines Fruchtgenussrechts verlangt…
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