JudikaturOGH

RS0046336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 2002

Tritt der Gerichtshof erster Instanz die bei ihm anhängig gemachte Rechtssache nach Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes an das Bezirksgericht, das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat, ab, so ist dieser Beschluß zur Gänze gemäß § 45 JN unanfechtbar.

Rückverweise