RS0005740 – OGH Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Erlages insbesondere dann zu verneien sein, wenn der Gegner der gefährdeten Partei fristgerecht die Festsetzung seines Schadenersatzes nach § 394 EO beantragt hat oder aber - aus welchem Grund immer - die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Gegner der gefährdeten Partei derzeit noch nicht möglich ist.