JudikaturOGH

RS0005689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2011

Der Ersatzanspruch nach § 394 EO muss nicht bei sonstigem Verfall innerhalb der 14-tägigen Frist des § 400 erhoben werden; für ihn gilt vielmehr, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.

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