JudikaturOGH

RS0077356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2019

Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung nur in privatrechtlicher Hinsicht (§ 1 Abs 1). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht als solches wird nicht erfasst. Ein Großteil des für die privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevanten Arbeitsrechtes besteht aber aus besonderen privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Zwangsvorschriften, sogenannten "Eingriffsnormen", die wegen ihrer beschäftigungspolitischen, gesundheitspolitischen oder sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen Anwendungswillen entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatuts. Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) kommt deshalb unabhängig vom Schuldstatut im Wege einer "Sonderanknüpfung" der eigene Anwendungswille der Eingriffsnormen (auch: "Wirkungsstatut") zum Tragen.

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