Bei Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach der Vergleichswertmethode ist auch auf abstrakte Bewertungskriterien und auf den konkreten Vertragszweck Rücksicht zu nehmen.
…nicht nur die Lehre ( Lovrek/Stabentheiner in GeKo Wohnrecht I § 16 MRG Rz 46), sondern auch die Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0070413). Ob im Zuge einer Teilung des Bestandobjekts und Verwendung des Hoftrakts als Wohnung insgesamt allenfalls ein höherer angemessener Zins erzielt hätte werde können, spielt nach…
…daß bei der Wertermittlung nicht bloß objektive Kriterien, sondern auch der individuelle konkrete Vertragszweck Berücksichtigung finden müssen (SZ 60/10 = MietSlg 39/5; RIS-Justiz RS0070413). Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung…
…Gesichtspunkte, der konkrete Vertragszweck – wie die Unterscheidung zwischen Wohn und Geschäftszweck – sind aber sehr wohl zu berücksichtigen (5 Ob 178/18i; RS0070413; Lovrek/Stabentheiner in GeKo Wohnrecht I § 16 MRG Rz 46). Die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit ist nach dem eindeutigen…
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