RS0063418 – OGH Rechtssatz
Ein Vertrag, mit dem entgegen § 1 Abs 1 lit b KautSchG eine Kaution bestellt wird, ist nichtig; das auf Grund des Vertrages Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden. Einer sonst bei Kautionen nach ihrem Zweck gegebenen Aufrechnungsmöglichkeit steht entgegen, daß die Kaution zufolge der Ex - tunc - Wirkung der Nichtigkeit zu einer eigenmächtig entzogenen und in Verwahrung genommenen Sache im Sinne des § 1440 ABGB wurde.