Schon nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Bestimmung des § 614 ABGB nur eine Auslegungsregel. Der Substitut kann daher beweisen, daß der Erblasser tatsächlich eine den Erben in weiterem Ausmaß beschränkende Verfügung treffen wollte.
…zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine letztwillige Verfügung als fideikommissarische Substitution zu qualifizieren ist, reichhaltige Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor (RIS Justiz RS0012555, RS0012540; RS0038393; RS0012553; RS0012532; RS0012528; RS0125227; NZ 1985, 26, zuletzt etwa NZ 1994, 115), von der die Vorinstanzen nicht abgewichen sind. Entscheidend ist die Auslegung der im konkreten…
…Auch § 614 ABGB könne dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen. Schon nach ihrem Wortlaut enthalte diese Bestimmung nämlich nur eine Auslegungsregel (vgl RIS-Justiz RS0012553). Zweifel, dass eine fideikommissarische Substitution angeordnet wurde, bestünden jedoch nicht. Hinsichtlich der Berufungen der Zweit- bis Fünftbeklagten sei hingegen noch einmal hervorzuheben, dass die Person…
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