JudikaturOGH

RS0034410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1994

Die Vorschriften der Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK bedürfen auch in materieller Hinsicht, etwa welcher Rechtsträger haftet, der Ergänzung nach österreichischem Recht. Den Regelungen des österreichischen Schadenersatzrechtes ist es gemeinsam, daß Schadenersatzansprüche verjähren. § 6 Abs 1 AHG bzw § 1489 ABGB ist daher anzuwenden.

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