JudikaturOGH

RS0021387 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2018

Wenn der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebes genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu halten, muß der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrages auch andere, gleichwertige Dienste leisten. Der Zuweisung neuer Aufgaben kann sich der Arbeitnehmer daher kaum jemals mit dem bloßen Hinweis entziehen, er habe solche bisher nicht verrichten müssen.

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