JudikaturOGH

RS0021336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 1987

Der Dienstnehmer erhält das Entgelt für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft auch dann (ungekürzt), wenn diese aus Gründen, die auf Seite des Dienstgeber liegen, nicht oder nur in einem geringen Ausmaß in Anspruch genommen wird, als es zulässig wäre. Auf eine solche "Unterbeschäftigung" erwächst aber dem Dienstnehmer kein Anspruch; er kann einer künftigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft in einem Umfang, die der Vereinbarung entspricht oder gemäß § 1153 ABGB "angemessen" ist, nicht entgegenhalten, daß dadurch seine Entgeltbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verschlechtert würden; insbesondere kann er nicht eine Anpassung seiner Bezüge an die günstigere Relation verlangen, die sich zwischen Arbeit und Entgelt während der Zeit der "Unterbeschäftigung" ergeben hatte.

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