4Ob196/23m—OGH Entscheidung
23. Mai 2024
…Untätigkeit) noch einmal vor Augen geführt wird. Ob dies durch eine bestimmte Mitteilungsform hinreichend deutlich geschieht, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ( RS0065536 [T2]). [41] 2.3. Der Senat teilt im vorliegenden Fall die Bedenken der Vorinstanzen, dass Kunden den Hinweis am Ende der langen Betreffzeile oft nicht wahrnehmen…