Auch für Rechnungsprüfer gilt das Beschränkungsverbot und Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG; ihr auf die Kontrolle der Gebarung des Betriebsratsfonds beschränkter, mit den vielfältigen Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes in keiner Weise vergleichbarer Tätigkeitsbereich läßt aber eine analoge Anwendung auch des besonderen Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes nach §§ 120 ff ArbVG weder geboten noch zulässig erscheinen.
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