Behauptet der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung wegen "sittenwidrigen Zusammenspiels" des Betriebsrates mit der Unternehmensleitung, trifft ihn die Beweislast. Daß dieser Beweis schon durch die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zu seiner Kündigung erbracht wäre, kann angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 105 Abs 3 ArbVG, in welcher die kollektivrechtliche, nicht nur die Interessen des einzelnen, sondern auch diejenigen aller anderen Arbeitnehmer des Betriebes berücksichtigende Konstruktion des allgemeinen Kündigungsschutzes zum Ausdruck kommt, nicht gesagt werden.
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