Jegliche rückwirkende Geltendmachung der vereinbarten Wertsicherung ist ausgeschlossen. Werden auf Grund einer Wertsicherungsklausel erhöhte Zahlungen für die Vergangenheit geleistet, so handelt es sich nicht um die Befriedigung einer Naturalobligation, sondern um die Zahlung einer Nichtschuld, die zurückgefordert werden kann.
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