JudikaturOGH

RS0039754 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1986

Einer teilweisen Klagsrücknahme nur bezüglich des Verschuldens im Falle eines Scheidungsbegehrens nach § 49 EheG steht § 60 EheG entgegen. Auch eine teilweise Einschränkung auf ein Mitverschulden ist unzulässig.

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