Verletzung der Mitteilungspflicht begründet nur dann Ersatzpflicht nach § 22 Abs 1 UVG, wenn dadurch die Gewährung der Vorschüsse veranlasst worden ist, diese Verletzung daher für die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse kausal war.
… 1 UVG für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Unterhaltsvorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus (RS0076515), das für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist (RS0076773). [14] Voraussetzung für einen auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 21 UVG gestützten Schadenersatzanspruch des Bundes ist daher ein kausaler Zusammenhang zwischen der…
…die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Unterhaltsvorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus (RIS Justiz RS0076515), das für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist (RIS Justiz RS0076773). Es entspricht der ständigen, vom Rekursgericht beachteten Rechtsprechung, dass die Haftung der in § 22 UVG angeführten Personen auf schadenersatzrechtlicher Grundlage beruht (10 …
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