Dem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Wie immer man diese Rechtsstellung dogmatisch einordnet und welche Verbücherungsform immer man für die richtige hält, immer ist davon auszugehen, dass der Vorerbe nicht mehr frei über die Liegenschaft verfügen kann.
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