RS0049112 – OGH Rechtssatz
Einem gänzlichen generellen Ausschluß der Personensorge bei Bestellung eines Sachwalters bzw einer generellen Enthebung des Sachwalters von der Personensorge steht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift des § 282 ABGB entgegen, sondern auch der Zweck der Vorschriften über die Sachwalterschaft, nämlich den Schutz eines Behinderten vor Nachteilen, sei es an seinem Vermögen oder an seiner Person zu gewährleisten.