JudikaturOGH

RS0049112 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1986

Einem gänzlichen generellen Ausschluß der Personensorge bei Bestellung eines Sachwalters bzw einer generellen Enthebung des Sachwalters von der Personensorge steht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift des § 282 ABGB entgegen, sondern auch der Zweck der Vorschriften über die Sachwalterschaft, nämlich den Schutz eines Behinderten vor Nachteilen, sei es an seinem Vermögen oder an seiner Person zu gewährleisten.

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