JudikaturOGH

RS0051362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1990

Das dem betrieblichen Disziplinarstrafrecht zugrundeliegende Gestaltungsrecht des Dienstgebers ist (zur Vermeidung von Willkür) notwendig an bestimmte materielle Voraussetzungen, aber - sieht man von § 102 ArbVG ab - nicht zwingend an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens geknüpft.

Rückverweise