JudikaturOGH

RS0098580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1986

Identität von Anklagetat und Urteilstat bleibt gewahrt, wenn das Gericht die Abschlußphase des Täterverhaltens nicht dem § 131 StGB unterstellt, sondern sie (zusätzlich zum einfachen Diebstahl) als Nötigung qualifiziert.

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