RS0046217 – OGH Rechtssatz
Aufgabe der örtlichen Zuständigkeitsordnung ist primär die möglichst gleichmäßige Verteilung der Rechtssachen auf alle gleichrangigen Gerichte des Bundesgebietes.
… f). Durch die Festlegung eines solchen „Anknüpfungspunkts“ soll eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Rechtssachen auf alle gleichrangigen Gerichte des Bundesgebiets erfolgen (vgl RS0046217 ). § 5c Abs 3 EO beruft örtlich zum einen jenes Gericht, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden ist…
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