RS0094999 – OGH Rechtssatz
Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 169 Abs 2 StGB ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr (im Sinn des § 176 StGB) nicht erforderlich; es genügt, daß diese Gefahr den anderen (der in die Tat eingewilligt hat) oder (auch nur) einen (unbeteiligten) Dritten betrifft.